28. Januar 2010 – ZFA Medien, medien community
Ansätze (nach AGD) zur Kalkulation von Designhonoraren
Was ist Design wert, wie kann man nachvollziehbar für Kunden Designleistungen berechnen? Um diese und andere Fragen zu klären haben verschiedene Berufsverbände der Designbranche Kalkulationsmodelle entwickelt. Ein beispielhafter Ansatz ist der, der Allianz deutscher Grafikdesigner (AGD).
Wer bisher die Kalkulation von Druckprodukten nach dem Kosten- und Leistungskatalog des BVDM kennt, wird bei Designleistungen eine komplett unterschiedliche Herangehensweise finden. Denn von wesentlicher Bedeutung ist es, dass bei Designleistungen Nutzungsrechte vergeben werden.
Eine Designleistung besteht aus drei Elementen, die zusammen das Endhonorar ausmachen:
- die eigentliche Entwurfsleistung
- die zu vergebenden Nutzungsrechte
- und zusätzliche Leistungen, für die keine Nutzungsrechte erhoben werden (Beratung, Meetings, Materialkosten, Kuriere)
Zunächst ist es so, dass der Urheber eines Designs durch das deutsche Urheberrecht geschützt ist, diese Recht wirkt automatisch sobald etwas »künstlerisches« geschaffen wird und ist nicht veräußerlich. Jedoch können vom Urheber Nutzungsrechte vergeben werden.
Aus diesen Nutzungsrechten ergibt sich dann bei der Kalkulation eine Größe der Berechnung.
So können Nutzungsrechte »einfach« oder »ausschließlich« dem Auftraggeber überlassen werden.
»Einfach« bedeutet, dass z.B. die Nutzung einee Illustration auch an weitere Auftraggeber vergeben werden kann, während bei einem »ausschließlichen« Nutzungsrechte der Auftraggeber das alleinige und exklusive Nutzungsrecht bekommt.
Weitere Faktoren sind das geografische Gebiet (Regional, National, International), die Dauer der Nutzung, sowie der Umfang (Auflagenhöhe, etc.)
Zur konkreten Kalkulation empfiehlt der AGD z.B. die Verwendung von Nutzungsrechtsfaktoren. Diese schwanken zwischen 0,5 für die minimale und 6,0 für die maximale Nutzung.
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