Buy-Out-Verträge rechtswidrig.
Auf Antrag des Fotografenverbandes FREELENS, vertreten durch Rechtsanwalt Dirk Feldmann, Kanzlei Unverzagt von Have, hat heute das Hamburger Landgericht eine einstweilige Verfügung (AZ 312 O 411/09) gegen die Heinrich Bauer Achat KG erlassen.
Gegenstand der Verfügung ist der vom Heinrich Bauer-Verlag herausgegebene Rahmenvertrag für Fotografen, der nach Ansicht von FREELENS unzulässige Buy-out Klauseln enthält, die gegen das Prinzip der angemessenen Beteiligung des Urhebers an der Vermarktung seiner Werke verstoßen. Diese Rechtsauffassung hat die Wettbewerbskammer des Landgerichts bestätigt.
Der Heinrich Bauer-Verlag hatte versucht, sich mit einer einmaligen Honorarzahlung die umfassenden Nutzungsrechte an den Fotos für alle seine Zeitschriften und für Dritte zu sichern. Ein solcher Buy-Out Vertrag verstößt nach Ansicht des Gericht gegen geltendes Recht: Der Gesetzgeber habe ausdrücklich das Prinzip einer angemessenen Vergütung der Urheber in das Urheberechtsgesetz aufgenommen. Gegen dieses Leitbild verstoße der Heinrich Bauer-Verlag.
In dem Vertrag hatte der Verlag zudem versucht, eine immaterielle "Vergütung" einzuführen. Der Vertrag enthält nämlich folgenden Passus: "Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen, dass bei der Abgeltung der Rechte durch das Honorar auch berücksichtigt wurde, dass das Renommee des Objektes bzw. die Marke / der Titel des Objektes als zentraler Wertbildungsfaktor für die Vermarktbarkeit der Werke bedeutsam ist. Das Renommee kommt dabei auch dem Urheber zugute..."
Auch dieses Ansinnen, die angemessene Vergütung ohne Leistung einer Zahlung zu erzwingen, wurde vom Gericht als rechtswidrig angesehen.













