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Allianz deutscher Designer (AGD) e. V.

Anschrift

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Der AGD Imagefilm

Sreenshot AGD Imagefilm

Eine Diplomarbeit von Wolfgang Amboss und Patrick Weiser im Bereich Mediengestaltung an der FH Mainz. Viel Spaß beim Ansehen!

Buchgestalter gesucht

Illu Schmetterling

mit Liebe zur Sache und zum Detail. Mehr für Mitglieder im Forum, Jobs/Kooperationen

vier|viertel ist da!

Titel vier|viertel: Erotik und Design

Mit "Erotik und Design" wünschen wir Euch viel Vergnügen zum Jahresende und freuen uns auf freizügige Äußerungen im Forum.

Online-Special Recht zu vier|viertel

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Langer Donnerstag

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Titel der Dokumentation: Design stärkt den Mittelstand

Die Dokumentation der Veranstaltung von iDD und BMWi gibt es jetzt auch als PDF >>.

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Drei Stellen bei SOLUTIONS

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Senior Corporate Designer (m/w) HH | Designer Packaging (m/w) HH | Designer Packaging (m/w) M | Mehr für Mitglieder im Forum.

WOLDA 2009

WOLDA Annual

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AGD beim Branchenhearing: gut aufgestellt

Die Teilnehmer des Branchenhearings

Der Bericht des BMWi zum Branchenhearing Designwirtschaft am 18. November 08 in Stuttgart ist jetzt erschienen. Bei uns als PDF.

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Designer schaffen Ausbildungsplätze

Druckerei

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Aktuelle Meldung

Verbot gegen Buy-Out-Verträge des Bauer-Verlages

 

30.07.2009

Buy-Out-Verträge rechtswidrig. 

Strafjustizgebäude in Hamburg, (c) Claus-Joachim Dickow

 
Das Hamburger Landgericht hat eine einstweilige Verfügung gegen den Heinrich Bauer-Verlag erlassen und erklärt Buy-Out Vertrag für rechtswidrig.
 
Auf Antrag des Fotografenverbandes FREELENS, vertreten durch Rechtsanwalt Dirk Feldmann, Kanzlei Unverzagt von Have, hat heute das Hamburger Landgericht eine einstweilige Verfügung (AZ  312  O 411/09) gegen die Heinrich Bauer Achat KG erlassen.
 
Gegenstand der Verfügung ist der vom Heinrich Bauer-Verlag herausgegebene Rahmenvertrag für Fotografen, der nach Ansicht von FREELENS unzulässige Buy-out Klauseln enthält, die gegen das Prinzip der angemessenen Beteiligung des Urhebers an der Vermarktung seiner Werke verstoßen. Diese Rechtsauffassung hat die Wettbewerbskammer des Landgerichts bestätigt.
 
Der Heinrich Bauer-Verlag hatte versucht, sich mit einer einmaligen Honorarzahlung die umfassenden Nutzungsrechte an den Fotos für alle seine Zeitschriften und für Dritte zu sichern. Ein solcher Buy-Out Vertrag verstößt nach Ansicht des Gericht gegen geltendes Recht: Der Gesetzgeber habe ausdrücklich das Prinzip einer angemessenen Vergütung der Urheber in das Urheberechtsgesetz aufgenommen. Gegen dieses Leitbild verstoße der Heinrich  Bauer-Verlag.
 
In dem Vertrag hatte der Verlag zudem versucht, eine immaterielle "Vergütung" einzuführen. Der Vertrag enthält nämlich folgenden Passus: "Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen, dass bei der Abgeltung der Rechte durch das Honorar auch berücksichtigt wurde, dass das Renommee des Objektes bzw. die Marke / der Titel des Objektes als zentraler Wertbildungsfaktor für die Vermarktbarkeit der Werke bedeutsam ist. Das Renommee kommt dabei auch dem Urheber zugute..."
 
Auch dieses Ansinnen, die angemessene Vergütung ohne Leistung einer Zahlung zu erzwingen, wurde vom Gericht als rechtswidrig angesehen.