Werbeagenturen etc. zu zahlen. Betroffen sind auch alle anderen Unternehmen,
die eigene Werbemaßnahmen durchführen und zu diesem Zweck „nicht nur
gelegentlich" Aufträge z. B. für die Gestaltung von Katalogen,
Geschäftsberichten, Layouts, Anzeigen, Prospekten, Produkten bzw.
Verpackungen oder für Webdesign vergeben. Das gilt selbst dann, wenn
Werbemaßnahmen lediglich in größeren zeitlichen Intervallen (regelmäßig alle
drei bis fünf Jahre) stattfinden. Die Künstlersozialabgabe fällt an, wenn
der Leistungserbringer Selbständiger, Einzelunternehmer oder eine
Personengesellschaft ist, nicht jedoch, wenn eine juristische Person (GmbH)
mit den entsprechenden Tätigkeiten beauftragt wird.
Nicht erfasst werden private Auftraggeber und private Veranstaltungen (z. B.
Hochzeiten) sowie interne Betriebsfeiern. Werden selbständige Künstler für
öffentliche Veranstaltungen z. B. durch Vereine engagiert, bleibt dies
abgabefrei, wenn nicht mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr
durchgeführt werden.
Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Entgelte, Gagen, Honorare oder
Rechnungsbeträge (ohne Umsatzsteuer) einschließlich Material-, Nebenkosten
und Auslagen (nicht jedoch Reisekostenerstattungen) zu zahlen.
Nichtkünstlerische Leistungen, wie z. B. Druckkosten, sind nicht
abgabepflichtig. Der Abgabesatz (bisher 4,4 %) wird für ab dem l. Januar
2010 gezahlte Entgelte auf 3,9 % gesenkt.
Lutz Hackenberg













